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SK2 2014 29

ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung und Gläubigerbevorzugung

Graubünden · 2014-06-10 · Deutsch GR
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Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegiti- mation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 29

11. Juni 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. rer. publ. HSG et lic. oec. HSG X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Februar 2014, mitgeteilt am 11. Februar 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 8. Mai (Poststempel 13. Mai) 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten so- wie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl vom 18. November 2013 wegen Verletzung von Verkehrsregeln (vorschriftswidriges Parkieren eines Motor-rades ohne Kon- trollschild) verurteilt und mit einer Busse von Fr. 140.-- bestraft wurde, – dass er dagegen mit Eingabe vom 23. November 2013 (Poststempel 25. No- vember sowie 5. Dezember 2013) Einsprache erhob, – dass die Staatsanwaltschaft den Einsprecher auf den 5. Februar 2014 zu einer Einvernahme vorlud, – dass der Einsprecher am 5. Februar 2014 mit 20 Minuten Verspätung zur Ein- vernahme erschien, – dass er sich hierfür entschuldigte und angab, das Gebäude der Staatsanwalt- schaft nicht auf Anhieb gefunden zu haben, obwohl er rechtzeitig in Chur ein- getroffen sei und sich einen Stadtplan im Internet ausgedruckt habe, – dass der zuständige Staatsanwalt in der Folge eine Einvernahme zur Sache und zur Person durchführte, – dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2014 das Unter- suchungsverfahren abschrieb und den Strafbefehl vom 18. November 2013 für rechtskräftig erklärte, – dass die Staatsanwaltschaft begründend ausführte, die zehntägige Einspra- chefrist sei am 29. November 2013 abgelaufen, der für die Berechnung der Frist massgebende Poststempel auf dem Briefumschlag trage indessen das Datum des 5. Dezember 2013, weshalb die Einsprache als verspätet zu be- trachten sei, zumal der Beschuldigte den ihm obliegenden Nachweis nicht er- bracht habe, die Eingabe rechtzeitig aufgegeben zu haben, – dass überdies gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO eine Einsprache als zurück- gezogen gelte, wenn der Beschuldigte einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibe,

Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 93 StPO dieselben Säumnisfolgen eintreten würden, wenn ein Beschuldigter nicht fristgerecht zu einem Termin erscheine, wobei er be- reits säumig sei, wenn er sich um wenige Minuten verspäte, – dass somit die Einsprache infolge der Verspätung von 20 Minuten als zurück- gezogen betrachtet werden müsste, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben wor- den wäre, – dass X._____ gegen die am 11. Februar 2014 mitgeteilte Abschreibungsver- fügung mit Eingabe vom 8. Mai (Poststempel 13. Mai) 2014 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob, – dass er dabei im Wesentlichen geltend macht, er sei nicht ohne Kontrollschild unterwegs gewesen und habe dieses lediglich wegen einer defekten Wech- selschildhalterung vorsorglich, d.h. um einen Diebstahl zu verhindern, im Top- case des Motorrads versorgt, und dass der Hinweis auf sein verspätetes Er- scheinen zur Einvernahme formalistisch sei, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantons- gericht geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Beschwerde aufgrunddessen zu Recht zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterlei- tete, – dass eine Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit ihrer Mitteilung schriftlich und begründet einzureichen sind (Art. 396 Abs. 1 StPO), – dass die vorliegende Beschwerde rund 3 Monate nach Mitteilung der ange- fochtenen Verfügung und somit offensichtlich verspätet erhoben wurde, so dass nicht darauf eingetreten werden kann, – dass damit namentlich auch nicht näher zu prüfen ist, ob die Staatsanwalt- schaft unter Berufung auf eine einzelne Lehrmeinung eine Verspätung von wenigen Minuten, konkret von 20 Minuten, zu Recht als Grund für die Annah- me eines unentschuldigten Fernbleibens im Sinne von Art. 355 und Art. 93 StPO ansah,

Seite 4 — 5 – dass in diesem Zusammenhang immerhin darauf hinzuweisen ist, dass in der Lehre von namhaften Autoren eine differenziertere Meinung vertreten wird und jeweils auf den Einzelfall abzustellen ist, um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen (vgl. etwa Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 93 N 8 ff., insbes. N 10 f. m.w.Hinw.), – dass gemäss dieser Lehrmeinung eine viertelstündige Verspätung jedenfalls ohne Säumnisfolgen zu bleiben hat, sofern sich der Verspätete nicht offen- kundig missbräuchlich verhält, und bei Verspätungen zwischen 15 und 60 Mi- nuten auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, – dass vorliegend insbesondere zu berücksichtigen gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer nur um geringfügig mehr als eine Viertelstunde ver- spätete und sich gemäss seiner glaubwürdigen Darstellung dabei auch nicht mutwillig verhielt, – dass in der Folge die Einvernahme trotz des verspäteten Erscheinens durch- geführt werden konnte, – dass somit zweifelhaft ist, ob die angefochtene Verfügung in diesem Punkt einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde, – dass die aufgeworfene Frage indessen nicht abschliessend zu beurteilen ist, weil die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung, wie bereits ausge- führt, offensichtlich verspätet eingereicht wurde, so dass nicht darauf eingetre- ten werden kann, – dass vorliegende Beschwerde infolge ihrer offensichtlichen Verspätung in An- wendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes in einzelrich- terlicher Kompetenz entschieden wird, – dass unter den gegebenen Umständen darauf verzichtet wird, für das Be- schwerdeverfahren Kosten zu erheben,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegiti- mation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: